Die Energiepreispauschale (EPP)

Besonderheiten bei z.B. Minijobs und kostenloses Formular als Bestätigung des Arbeitnehmers.

Eine großen Photovoltaikanlage zur Stromgewinnung durch Sonnenstrahlung

Was Du jetzt als Kanzlei wissen solltest.

Wegen der stark gestiegenen Energie- und Kraftstoffpreise hat die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 unterschiedlichste Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Unter anderem wird eine Energiepreispauschale von 300€ an alle Erwerbstätigen ausgezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind z.B. auch Minijobs für die Auszahlung der Pauschale berechtigt!

Wir haben für Euch zusammengetragen, wann die Voraussetzung erfüllt ist.

Zudem haben wir eine kostenlose PDF-Vorlage erstellt, mit der sich Deine Mandanten und die Arbeitnehmer ganz einfach absichern können.

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Wie wird die Pauschale ausgezahlt?

Die Pauschale von 300€ ist einkommensteuerpflichtig, allerdings sozialversicherungsfrei. Sie wird durch den Arbeitgeber mit dem Lohn 09/2022 ausgezahlt.

Die gute Nachricht: Minijober erhalten die Energiepreispauschale steuerfrei!

Dem Arbeitgeber wird die ausbezahlte Energiepreispauschale vom Staat über die Lohnsteueranmeldung erstattet.

Arbeitgeber, die ihre Lohnsteueranmeldung jährlich abgeben, können auf die Auszahlung verzichten. Ihre Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale dann über ihre Einkommensteurerklärung. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben.

Wer hat Anspruch auf die Auszahlung?

Berechtigt sind alle Erwerbstätigen, die in einem sogenannten ersten Dienstverhältnis stehen und in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingeordnet sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Darunter fallen auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.

Das ist bei Minijobs besonders zu beachten!

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben Anspruch auf die EPP-Pauschale, wenn der Arbeitnehmende einen Minijob ausführt und dieser das erste Dienstverhältnis darstellt und sonst kein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht.

In diesem Fall muss sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmenden schriftlich bestätigen lassen, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um das Erste Dienstverhältnis handelt.

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Mit unserer kostenlosen Vorlage als digitales PDF können sich Deine Mandanten ganz einfach vom Arbeitnehmer bestätigen lassen, dass es sich bei dem ausgeübten Minijob um das Erste Dienstverhältnis handelt und kein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Unternehmen besteht.

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Person die einen Vertrag unterzeichnet