Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) kommt

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) kommt
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Das Bundeskabinett hat am 05.04.2023 den Regierungsentwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) beschlossen. Das Gesetz soll voraussichtlich ab dem 01.07.2023 in Kraft treten, befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren und kann sich bis zum Inkrafttreten noch ändern.

Erhöhung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung

Das PUEG sieht verschiedene Änderungen in der Pflegeversicherung vor. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Beitragssatz, der ab dem 01.07.2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent für Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft steigen wird. Arbeitgeber müssen dann einen Beitragssatz von 1,7 Prozent zahlen (statt bisher 1,525 Prozent). Für kinderlose Versicherte erhöht sich der PV-Zuschlag von 0,35 auf 0,6 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil steigt von 1,525 % auf ebenfalls 1,7% wenn keine Elterneigenschaft vorhanden ist.

Bitte beachtet, dass es im Bundesland Sachsen eine Ausnahmeregelung gibt.

Gestaffelte Beitragssätze für Eltern

Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es hingegen eine Entlastung. Künftig werden gestaffelte Beitragssätze nach Anzahl der Kinder eingeführt. Versicherte mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind und bis zum fünften Kind werden um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind entlastet.

Beachtet, dass der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6% ebenfalls wegfällt, wenn Eltern ein Kind haben.

Die Abschläge ab dem zweiten Kind werden so lange gewährt, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Nachweis der Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder

Die Höhe des Beitragssatzes hängt auch von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. Arbeitnehmer müssen daher Nachweise über die Anzahl der Kinder und deren Alter vorlegen, damit der Beitragssatz korrekt berechnet werden kann. Für alle vor dem 01.07.2023 geborenen Kinder gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023, innerhalb derer die Nachweise vorgelegt werden können. Wenn die Nachweise bis zum 31.12.2023 vorgelegt werden, kann der ermäßigte Beitragssatz zur Pflegeversicherung über eine Nachberechnung rückwirkend ab dem 01.07.2023 berücksichtigt werden. Für alle ab dem 01.07.2023 geborenen Kinder müssen die Nachweise innerhalb von drei Monaten ab Geburt erbracht werden.

Fastdocs hilft

Die neuen Regelungen haben Auswirkungen auf die zu erstellenden Lohnabrechnungen. Es ist daher wichtig, dass die Arbeitnehmer frühzeitig über die Änderungen informiert werden und die Nachweise über Anzahl und Alter der Kinder rechtzeitig angefordert werden.

Aus diesem Grund stellt Fastdocs ein PDF-Dokument zur Verfügung, mit dem die nötigen Daten von bereits angelegten Mitarbeitern nachträglich erfasst werden können.

Zukünftig werden die notwendigen Informationen in den Fastdocs-Formularen vom Arbeitnehmer abgefragt und der Sachbearbeiter wird im Import-Checkup über den Sachverhalt informiert.

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