Geringfügige Beschäftigung: Ein Überblick zu Minijobs und aktuelles Urteil
In Deutschland arbeiten etwa 7,5 Millionen Menschen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, wovon 3,3 Millionen einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausüben. Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 28.12.2022 wirft Fragen zur Anwendbarkeit auf. Hier erfährst du, wer von geringfügiger Beschäftigung profitiert und welche Regeln für Minijobs gelten.
Arbeitsrechtliche Vorteile der geringfügigen Beschäftigung
Arbeitnehmer profitieren, solange ihr Lohn 520 Euro nicht übersteigt, von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuerbefreiung. Das ist vor allem für Zweitjob-Beschäftigte eine Erleichterung. Arbeitgeber hingegen können den Lohn pauschal mit 2 Prozent des Arbeitsentgelts besteuern, wenn die Tätigkeit den geringfügigen Beschäftigungskriterien entspricht. Liegt eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 oder
§ 8a des vierten Buches Sozialgesetzbuch
vor, können Arbeitgeber auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuermerkmale von Arbeitnehmern verzichten.
Das Finanzgerichtsurteil: Einheitliches Beschäftigungsverhältnis?
Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg betrifft einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer in zwei Betrieben desselben Arbeitgebers tätig war: eine Hauptbeschäftigung in Betrieb A und eine geringfügige Beschäftigung in Firma B. Die Frage war, ob es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt und ob die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung genutzt werden kann. Trotz getrennter Betriebsnummern wurden die Positionen wie folgt versteuert: Die Hauptbeschäftigung in Betrieb A basierte auf individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers, während die Nebenbeschäftigung in Firma B unter Verwendung des Pauschalsteuersatzes von zwei Prozent gemäß § 40a Abs. 2 EStG besteuert wurde. Es gab separate Arbeitsverträge für beide Positionen, obwohl sie ähnliche Aufgaben hatten und an verschiedenen Orten ausgeübt wurden.
Finanzamt und Arbeitgeber im Streit
Die Finanzverwaltung erkannte die Pauschalbesteuerung der geringfügigen Beschäftigung nicht an, da sie von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausging. Das Finanzamt ordnete rückwirkende Maßnahmen an wie:
- Die rückwirkende Anrechnung der Pauschalbesteuerung des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung auf das Arbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung
- Die Nachversteuerung mit den individuellen Besteuerungsmerkmalen
- Den Erlass geänderter Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Veranlagungszeiträume des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer legte Einspruch ein, und es kam zum Streit.
Finanzgericht bestätigt Finanzamtsentscheidung
Das Finanzgericht stützte die Auffassung des Finanzamts und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Es besagt, dass bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber ohne klare Unterscheidbarkeit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angenommen wird. Für das Finanzgericht lassen sich die ausgeübten Tätigkeiten des Steuerpflichtigen
- nach objektiven Kriterien,
- aufgrund der Vermischung von Dienstleistungen und
- den dafür erhaltenen Vergütungen
nicht genug voneinander abgrenzen.
Die Revisionsfrage
Der Steuerpflichtige legte Revision ein, und die Rechtsfrage lautet: Dürfen Arbeitnehmer in einem zweiten Betrieb ihres Arbeitgebers einen Minijob mit Pauschalbesteuerung ausüben? Wenn ja, welche Kriterien gelten zur Abgrenzung von der Hauptbeschäftigung?
Es ist ratsam, dass Arbeitgeber stets ein wachsames Auge auf ihre Mitarbeiter und deren Beschäftigungsverhältnisse haben. Wie aus diesem Gerichtsverfahren ersichtlich wird, ist das Finanzamt wenig nachsichtig. Daher solltet ihr im Voraus klären, wie die Besteuerung für bestehende Mitarbeiter bei der Vergabe eines Minijobs gestaltet werden.