Inflationsausgleichsprämie für Gesellschafter-Geschäftsführer
Arbeitgeber können Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zur Milderung der Belastungen durch gestiegene Verbraucherpreise gewähren. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer UG haben Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Hier finden Sie Details dazu.
Die wichtigsten Eckpunkte für die Inflationsausgleichsprämie bei Arbeitnehmern
- bis zum 31.12.2024 möglich
- Arbeitgeber können bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen
- Auszahlung als Einmalbetrag oder Teilbeträge möglich, Sachzuwendungen als alternative Option
- Voraussetzung: Zusätzliche Zahlung zur regulären Vergütung
- Unbürokratische Umsetzung, Hinweis auf Überweisungsträger als Nachweis ausreichend
- Separate Aufzeichnung der Auszahlung im Lohnkonto erforderlich
- 3.000 Euro als Freibetrag, nicht als Freigrenze
- Übersteigender Teil der 3.000 Euro unterliegt Steuer- und Sozialabgabenpflicht
- Auszahlung der Prämie freiwillig, kein gesetzlicher Anspruch für Arbeitnehmer
- Tarifvertragliche Verpflichtungen möglich
Die Inflationsausgleichsprämie für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
Neben ihrem Arbeitsverhältnis besitzen Gesellschafter-Geschäftsführer auch Anteile an der Gesellschaft. Sie unterliegen als (Teil-)Eigentümer besonderen Regeln. So besteht bei ihnen die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Sind die Voraussetzungen für eine solche erfüllt, wird die Auszahlung der Prämie wie eine Gewinnausschüttung behandelt und muss versteuert werden.
Diese Regelung gilt nur, wenn ein Anstellungsverhältnis vorliegt und die Geschäftsführenden nicht unentgeltlich oder auf Rechnung arbeiten.
Was hat ein Unternehmen von der Inflationsausgleichsprämie?
Ein Unternehmen kann durch Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie seine Steuerlast vermindern, weil diese eine Betriebsausgabe darstellt, die man steuerlich geltend machen kann. Dadurch, dass ein:e GGF diese Prämie steuerfrei vereinnahmt, muss er oder sie darauf keine Steuern zahlen.
Inflationsausgleichsprämie: verdeckte Gewinnausschüttung und Fremdvergleich
Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht, wenn das Gesellschaftsverhältnis eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung bewirkt, die sich auf den Gewinn des Unternehmens auswirkt – ohne dass ein offizieller Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft vorliegt. Um festzustellen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, prüft man den Fremdvergleich. Dabei wird untersucht, ob ein sorgfältiger und verantwortungsvoller Geschäftsführer unter den gleichen Umständen einer nicht gesellschafterischen Person die Vermögensvorteile gewähren würde.
Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sollte ebenfalls dem Fremdvergleich standhalten, da diese Prämie auch vielen externen Geschäftsführer ohne Eigentumsanteile ausgezahlt wird. Wenn alle anderen Voraussetzungen des Fremdvergleichs erfüllt sind, einschließlich der Angemessenheit der Gesamtbezüge einschließlich der Inflationsausgleichsprämie, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vor der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie vorliegt. In diesem Beschluss sollte auch der Grund für die Zahlung, nämlich die Unterstützung bei den zusätzlichen Kosten durch die Inflation, vermerkt werden.
Es versteht sich von selbst, dass Ihre Firma für die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie genügend finanzielle Mittel haben sollte. Gesellschafter-Geschäftsführer können mit der Prämie inflationsbedingte Mehraufwendungen abfedern. Das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung und Bestrafung durch das Finanzamt ist relativ gering. Gehen Sie trotzdem kein Risiko ein und informieren Sie sich vorher bei Experten.