Inflationsprämie – was Du beachten musst.

Inflationsprämie – was Du beachten musst.
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In unserem Blogbeitrag Inflationsprämie und Steigerung der Midijob Grenze ab 2023 (fastdocs.de) berichteten wir schon über Teile des 3. Entlastungspakets und die Inflationsprämie. Nun wurde am 30.09.2022 vom Bundestag die Steuerfreiheit einer Inflationsprämie beschlossen. Enthalten ist diese Maßnahme im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (1). Diesem Gesetzesvorschlag hat der Bundesrat am 07.10.2022 zugestimmt. Nun muss abgewartet werden, bis der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt hat und dieses im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Ab dem Tag der Verkündigung bis zum 31.12.2024 können Zahlungen von Arbeitgebern geleistet werden.


Was ist die Inflationsprämie?

Die Inflationsprämie, auch Inflationsausgleichsprämie ist eine Leistung zur Abmilderung der Inflation. Arbeitgeber haben die Möglichkeit steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 3.000€ an jeden Beschäftigten auszuzahlen.

Wichtig zu beachten:

Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Arbeitskräfte haben nicht das Recht diese einzufordern. Ob und auch wie viel der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zukommen lassen möchte, ist Entscheidung des Unternehmens. Hintergrund ist, das Unternehmen keinerlei Unterstützung vom Staat bekommen aus der sie diese Zahlungen leisten können.

Die Inflationsprämie wird nicht als Einkommen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) berücksichtigt.

Mit der Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung wird sichergestellt, dass die Prämie nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet wird.


Was gibt es bei der Auszahlung zu beachten?

  • Kennzeichnung der Auszahlung durch den Arbeitgeber und damit auch den Lohnsachbearbeitenden als „Inflationsprämie“ oder „Zuschuss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ auf der Lohnabrechnung und damit im Lohnkonto notwendig.
  • §3 Nr. 11c) EStG-E Steuerbefreiung greift nur, wenn diese Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, d.h. Umwandlung des vertraglich geschuldeten Weihnachtsgeldes in eine Inflationsprämie ist nicht möglich. (4)
  • Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000€.
  • Die Auszahlung muss bis zum 31.12.2024 erfolgen.

Wer kann die Inflationsprämie erhalten?

Der Gesetzesentwurf sieht keine Begrenzung bei der Auszahlung vor (5). Das würde bedeuten, dass die Prämie für jedes Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Auch Minijobber könnten für diesen Fall von der Prämie profitieren. Sind Arbeitnehmer mehrfach beschäftigt wäre eine Auszahlung durch sämtliche Arbeitgeber denkbar. Dies gilt auch für GmbH Geschäftsführer, allerdings nicht für Einzelunternehmer und Selbstständige.


Quellen

  1. Deutscher Bundestag – Bundestag senkt befristet Umsatzsteuer auf Gas auf sieben Prozent (bundestag.de)
  2. Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme sowie (lohn-)steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen (Bundestag) – NWB Datenbank (nwb.de)
  3. Kabinett beschließt Steuersenkung auf Gas | Bundesregierung (bundesregierung.de)
  4. § 3 EStG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
  5. 2003744.pdf (bundestag.de)