Lieber vermeiden: die Scheinselbstständigkeit
Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit unterscheidet sich von einer abhängigen Beschäftigung dadurch, dass man keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Dennoch kann die genaue Abgrenzung in der Praxis schwierig sein. Im folgenden Beitrag erfahren Sie mehr über mögliche Risiken einer Scheinselbstständigkeit.
Was ist eine Scheinselbstständigkeit und welche Konsequenzen hat sie?
Die Scheinselbstständigkeit tritt auf, wenn eine Person eine Tätigkeit formal als selbstständig ausübt, aber tatsächlich die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Die Ausgestaltung der Tätigkeit ist entscheidend, um festzustellen, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt und welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Die Auftraggeber tragen in erster Linie die Verantwortung und können gegebenenfalls die vollen Sozialversicherungsbeiträge, ohne den Arbeitnehmeranteil, auch rückwirkend nachzahlen müssen. Eine Betriebsprüfung durch Finanzbeamten kann dies feststellen und die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge können nachträglich gefordert werden.
Worin unterscheiden sich selbstständige und nicht selbstständige Beschäftigungen?
Gemäß § 7 Abs. 1 des vierten Sozialgesetzbuches zeichnen folgende Punkte eine Beschäftigung aus:
- nicht selbstständige Arbeit
- meist in einem Arbeitsverhältnis
- Tätigkeit nachweisen
- Eingliederung in den Betrieb der Weisungsgebers/der Weisungsgeberin
Selbstständigkeit ist das Gegenstück zur Beschäftigung und enthält:
- keine Weisungsgebundenheit
- keine Eingliederung in den Betrieb des Weisungsgebers/der Weisungsgeberin
- Einsatz von eigenem Kapital
- freie Gestaltung der eigenen Tätigkeit
Scheinselbstständigkeit durch einen Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, in dem eine spezifische Aufgabe für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wird. Obwohl die Arbeitnehmer nach außen hin als selbstständige Unternehmer agieren, unterliegen sie während der Ausführung ihrer Tätigkeit Weisungen und Vorgaben. Dazu gehören unter anderem feste Arbeitszeiten, die Nutzung bestimmter festgelegter Räumlichkeiten, garantierte Bezahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsabsprachen und ein Anspruch auf Urlaub sowie die Einbindung in die Organisation des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Die Branchen IT-Beratung, Grafik Design, Handwerk und Reinigungskraft sind oft von Scheinselbstständigkeit betroffen.
Scheinselbstständigkeit vermeiden: So wird’s gemacht
Um Klarheit über den Status einer selbstständigen Tätigkeit oder einer abhängigen Beschäftigung zu erhalten, bietet das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV den Beteiligten eine Möglichkeit zur Rechtssicherheit. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieses Verfahren nur für bestimmte Vertragsverhältnisse anwendbar ist und daher bei Aufträgen mit geringem Umfang nicht empfohlen wird.
Achten Sie auf die tatsächliche Durchführung und Erfüllung Ihres Vertrages. Bei der Vertragsgestaltung empfehlen wir fachliche Beratung und die explizite Erwähnung kritischer Aspekte, die für eine Selbstständigkeit sprechen. Bei Unsicherheiten bei der Scheinselbstständigkeit und möglicher Nachforderungen zur Sozialversicherung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.