Steuerfreie Zuwendungen für Minijobber
So gewähre ich meinem Minijobber ein höheres Einkommen, ohne dabei typische Fehler zu machen!
Seit dem 01.10.2022 ist ein Minijob bis zu einem maximalen Arbeitsentgelt i.H.v. 520 € steuerlich und in der Sozialversicherung begünstigt. Was viele nicht wissen: Steuerfreie Zuwendungen stehen auch Minijobbern offen.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber mit den Zuschüssen und Zuwendungen sämtliche rechtlichen Vorgaben einhält. Die Folge: mehr Netto für den Minijobber.
Leider gilt es einige Fallen, die immer wieder zu Nachzahlungen in der Sozialversicherung führen, zu umgehen. Welche Fehler besonders häufig gemacht werden und wie Ihr diese vermeiden könnt, erfahrt Ihr hier.
Fall 1: Betriebliche Altersversorgung im Minijob – möglich?!
Ja, auch Minijob können von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren.
Wenn eine Entgeltumwandlung vorliegt, dann darf diese 4% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. In 2023 sind das 292,00 EUR monatlich. Auch im Minijob ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitgeberzuschuss von 15% des umgewandelten Verdienstes, maximal die gesparten Sozialabgaben zu zahlen
Beispiel:
Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von 500,00 EUR
Entgeltumwandlung von monatlich 150,00 EUR
Arbeitgeberzuschuss von 15% der Entgeltumwandlung 22,50 EUR
Lösung:
Laufender Verdienst nach der Entgeltumwandlung (500-150) 350,00 EUR
Monatlicher Freibetrag in 2023 = 292,00 EUR
Beitragspflichtiger Teil der Entgeltumwandlung (172,50 EUR – 292,00 EUR) = 0,00 EUR
Beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss (150 EUR + 22,50 EUR – 292,00 EUR) 0,00 EUR
Durch die Zahlung in eine betriebliche Altersvorsorge können Minijobber damit ihre spätere Rente aufbessern. Es ist darauf zu achten, dass der Höchstbetrag nicht für einen Minijob UND für eine Hauptbeschäftigung gilt. Sollte bereits eine betriebliche Altersvorsorge in der Hauptbeschäftigung bestehen, dann sind die Werte zusammen zu rechnen.
Fall 2: begünstigte Gutscheine
In der Regel gilt: steuerfrei = beitragsfrei. Durch steuerfreie Zuwendungen erhöht sich das Arbeitsentgelt nicht, der Minijobber ist dennoch voll bereichert. In der Praxis verwenden Arbeitgeber häufig z.B. Gutscheine, um die Vergütung von Minijobbern zu erhöhen und die Vergünstigungen des Minijobs oberhalb der 520,00 EUR Grenze weiter zu nutzen.
Zudem gibt es einige Startups, mit denen ganz einfach Essenzuschüsse oder auch der steuerfreie Sachbezug erfasst und verarbeitet werden kann. So muss die Bereitstellung von Mitarbeiter Benefits für den Arbeitgeber nicht mehr zur steuerlichen Herausforderung werden.
Immer wieder werden dabei jedoch Gutscheine eingesetzt, die nicht steuer- und beitragsfrei sind. Gutscheine sind dann nicht begünstigt, wenn sie
- über eine Auszahlungsfunktion verfügen oder
- nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Nicht begünstigt ist beispielsweise ein Gutschein, mit dem nicht nur eigene Waren des Gutscheinerstellers erworben werden können. Ein nichtbegünstigter Gutschein stellt Barlohn dar und kann somit nicht als steuer- und beitragsfreies Arbeitsentgelt angesehen werden. Folge: Die Minijob Verdienstgrenze ist überschritten und das Arbeitsverhältnis wird steuer- und beitragspflichtig.
Tipp Begünstigt sind z.B. Gutscheine von örtlichen Tankstellen, Kinos oder örtlichen Einkaufsläden. Arbeitgeber können nachhaltige Benefits z.B. auch über die guudcard gewähren.
Fall 3: Aufmerksamkeiten
Neben den steuerfreien Zuwendungen können auch nichtlohnsteuerbare Aufmerksamkeiten an den Minijobber bis zu einem Betrag von 60 € je Anlass zugewendet werden.
Voraussetzung: Die Zuwendung muss zwingend mit einem persönlichen Anlass zusammenhängen. Weihnachten und Ostern stellen für die Arbeitnehmer z.B. keine persönlichen Anlässe dar.
Begünstigt sind hingegen Zuwendungen zu folgenden Anlässen:
- Geburtstag,
- Hochzeit oder
- Geburt eines eigenen Kindes.
Diese Sachgeschenke können z.B. Bücher, Blumen oder ein Babystrampler sein. Oder aber Ihr als Arbeitgeber verwendet auch hier die nachhaltige guudcard.
Fall 4: steuerfreie Erholungsbeihilfe
Die steuerfreie Erholungsbeihilfe kann jährlich in Höhe von 156,00 EUR an Mitarbeitende ausgezahlt werden. Auch an Minijobber. Zusätzlich ist es möglich, für den Ehegatten weitere 104,00 EUR und für jedes weitere Kind 52,00 EUR als steuer- und sozialversicherungsfreie Erholungsbeihilfe auszuzahlen. Einem verheirateten Minijobber mit zwei Kindern können damit, zusätzlich zu dem aktuellen Höchstverdienst von 520,00 EUR insgesamt 364,00 EUR im Urlaubsmonat ausgezahlt werden. Eine Gewährung von Urlaubsgeld hingehen wäre schädlich.
Wichtig: Arbeitgeber zahlen 25% pauschale Lohnsteuer sowie Soli und ggf. Kirchensteuer auf die Erholungsbeihilfe (§40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die Erholungsbeihilfe ist im Rahmen der gesetzlichen Grenzen sozialversicherungsfrei.